KameradschaftsvereinHellefeld-VisbeckKameradschaftsverein Hellefeld-Visbeck
SATZUNG
§ 1 Zweck und Aufgabe der Kameradschaft Zweck und Aufgabe der religiös und politisch neutralen Kameradschaft ist die Förderung der Verbundenheit und die Kontaktpflege zu Einheiten der deutschen Bundeswehr, dem Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. und dessen Kameradschaften, die Betreuung ehemaliger Soldaten sowie Kameradschaftshilfe für alle Mitglieder. Des weiteren hat die Kameradschaft gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen; das heißt u.a.:
§ 2 Mitgliedschaft Die Kameradschaft bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union unter Anerkennung dieser Satzung werden. Dies gilt unabhängig von seinem Wohnort, seinem Glauben und seiner politischen Meinung. Zur Aufnahme reicht der einfache schriftliche Antrag an den Hauptvorstand; dieser kann den Aufnahmeantrag ablehnen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verwendung der Mittel Finanzmittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 5 Begünstigung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus : a.) dem geschäftsführendem Vorstand: Kassenwart Die Beisitzer sollen im Bedarfsfall den Fähnrich und/oder die Fahnenoffiziere vertreten.
§ 7 Wahlen a.) Alle Wahlen des Vorstandes, wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, werden mit einfacher Mehrheit gewählt; auf Antrag geheim. b.) Die Amtszeit des Vorstandes wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, beträgt jeweils fünf Jahre. c.) Wiederwahl ist in allen Ämtern zulässig.
§ 8 Generalversammlung a.) Eine Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal stattfinden. b.) Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgesetzt und zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung mindestens zehn Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. c.) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 3/4 der Vorstandsmitglieder (wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt) oder der Hälfte aller Kameradschaftsmitglieder mittels Unterschriftenliste beantragt wird.
§ 9 Finanzen Der Kassenwart muss auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und den Kassenstand vortragen. Vorher muss die Kasse von zwei gewählten Kameradschaftsmitgliedern geprüft und den Mitgliedern in der Generalversammlung Bericht erstattet werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach § 6, Abs. a.) und Abs. b.) angehören. Das Geld der Kameradschaftskasse darf nur für Zwecke verwendet werden, die in § 3 (Gemeinnützigkeit) und in § 16 (Auflösung) erläutert sind.
§ 10 Protokoll Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter muss von jeder Generalversammlung ein Protokoll (Niederschrift) anfertigen und unterzeichnen. Dieses Protokoll muss auch vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Kassenwart unterzeichnet werden. Auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung muss das Protokoll der im Vorjahr statt gefundenen Generalversammlung verlesen und von der Versammlung anerkannt werden.
§ 11 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit festgelegt. Eine Beitragsfreistellung erfolgt für Mitglieder, welche ihren 80. Geburtstag vollendet haben.
§ 12 Veranstaltungen Die Organisation von Veranstaltungen bleibt dem Vorstand überlassen. Dieser kann ent- sprechende Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 13 Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist immer die Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder einer Generalversammlung notwendig. Anträge hierfür müssen auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und muss vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vor einer Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden.
§ 14 Ehrungen Geehrt werden alle Mitglieder zum 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag, danach jährlich. Auch zu den nachfolgend aufgeführten Jubelhochzeiten eines Mitgliedes (50 Jahre: Goldene Hochzeit, 60 Jahre: Diamantene Hochzeit, 65 Jahre: Eisenhochzeit, 70 Jahre: Gnadenhochzeit, 75 Jahre: Kronjuwelhochzeit usw.) erfolgt eine Ehrung. Zu Beerdigungen verstorbener Mitglieder geben wir das letzte Geleit mit einer Fahnenabordnung.
§ 15 Sterbegeld Beim Tod eines Kameradschaftsmitgliedes erhalten dessen nächsten Angehörige einen Betrag als Beihilfe aus der Kameradschaftskasse. Anspruch auf Sterbegeld entsteht frühestens mit Beginn des sechsten Mitgliedsjahres. Die Höhe dieses Betrages kann durch Vorstandsbeschluss entsprechend angepasst werden.
§ 16 Auflösung Die Kameradschaft kann nur aufgelöst werden, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind. Eine Auflösung kann aber auch jede Generalversammlung beschließen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Das Guthaben aus der Kameradschaftskasse muss in diesem Fall gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 17 Datenschutz im Verein Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung und ggf. Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen und weitere dem Vereinszweck dienende Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands (u.a. Kassenwart) und der Mitgliederverwaltung gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein darf persönliche Daten der Mitglieder für eigene Zwecke speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Ohne diese Erlaubnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Um eine reibungslose Zusammenarbeit unter den Vereinsakteuren zu gewährleisten, werden die Daten der Mitglieder und die Vereinsdaten ggf. auch auf Servern im Internet gespeichert. Der Vorstand ist daher berechtigt mit Dienstleistern entsprechende Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Internetseite des Vereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben anderen im Verein angestellten und/oder ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß den jeweils gültigen Vorschriften der DSGVO: - das Recht auf Auskunft, - das Recht auf Berichtigung, - das Recht auf Löschung, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, - das Recht auf Datenübertragbarkeit und - das Widerspruchsrecht.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Sundern-Hellefeld, den 06. Januar 2019
gez.: Dirk Bogatzki gez.: Max Gülcher gez.: Hubert Feicke gez.; Thomas Holzapfel 1. Vorsitzender/Hauptmann 2.Vorsitzender/Adjutant Kassenwart Schriftführer
aktueller Mitgliedsbeitrag = 10 € / Jahr aktuelles Sterbegeld = 100 €
Zur Satzung gehören folgende Nachträge und Vorstandsbeschlüsse:
Zu §11 Mitgliedsbeiträge Zu §14 Ehrungen Zum 90. u. 95. Geburtstag zusätzlich mit einem etwas größeren Präsent und die jährlich dazwischenliegenden Geburtstage nur mit Glückwunschbrief. Zu §14 Ehrungen Die zunächst geplante Fertigung einer Anstecknadel mit unserem Vereinsemblem und der entspr. Jahreszahl im Ehrenkranz wird aus Kostengründen verworfen. Zu §15 Sterbegeld Zu §14 Ehrungen und § 1 Zweck und Aufgaben der Kameradschaft
Nachrufe:
Bei verdienten ehemaligen Vorstandsmitgliedern und unter b) genannten Kameraden erfolgt die Teilnahme möglichst vieler Vorstandsmitglieder in Uniform bei der Bestattung.
Besuche und Jubelhochzeiten: Zur Kameradschaftshilfe (§ 1) zählen Krankenbesuche ebenso wie der gem. § 14 vorgesehene Besuch von Mitgliedern bei Jubelhochzeiten. Es ist aber erforderlich, dass der Vorstand vom Mitglied selbst oder dessen Verwandte über den Besuchswunsch informiert wird. U.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es sonst nicht möglich, Kenntnis über den Besuchsgrund (Jubiläum, Krankheit etc.) und das erforderliche Einverständnis zu erhalten. |