Kameradschaftsverein

Hellefeld-Visbeck


Kameradschaftsverein Hellefeld-Visbeck

 

 

SATZUNG
in der Fassung vom 11. Januar 1998 und Änderungen gemäß Beschlüsse der Generalversammlungen vom 08. Januar 2012 sowie 06. Januar 2019

 

§ 1 Zweck und Aufgabe der Kameradschaft

Zweck und Aufgabe der religiös und politisch neutralen Kameradschaft ist die Förderung

der Verbundenheit und die Kontaktpflege zu Einheiten der deutschen Bundeswehr, dem Verband

der Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. und dessen Kameradschaften, die Betreuung

ehemaliger Soldaten sowie Kameradschaftshilfe für alle Mitglieder.

Des weiteren hat die Kameradschaft gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen; das heißt u.a.:
Schaffung, Pflege und Erhalt von Ehrenmalen für Kriegsopfer, Förderung der Denkmalpflege;
Förderung der Fürsorge für Kriegsopfer, Hinterbliebene und Körperbeschädigte, jährliche
Sammlung für den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.", Pflege von kirchlichem,
volkstümlichem und staatlichem Brauchtum und andere mildtätige Zwecke.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Die Kameradschaft bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Mitglied des Kameradschaftsverein Hellefeld - Visbeck  kann jeder männliche, volljährige

Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union unter Anerkennung dieser Satzung werden. 

Dies gilt unabhängig von seinem Wohnort, seinem Glauben und seiner politischen Meinung.

Zur Aufnahme reicht der einfache schriftliche Antrag an den Hauptvorstand; dieser kann den

Aufnahmeantrag ablehnen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Kameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 4 Verwendung der Mittel

Finanzmittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Kameradschaft.

 

§ 5 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

a.)    dem geschäftsführendem Vorstand:         
Erster Vorsitzender (Hauptmann)

Zweiter Vorsitzender und Adjutant

      Kassenwart
      Schriftführer

 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gegenseitig vertretungsberechtigt.                                                                    
b.)    dem erweiterten Vorstand:                      
      ein Fähnrich

      zwei Fahnenoffiziere
      fünf Beisitzer

Die Beisitzer sollen im Bedarfsfall den Fähnrich und/oder die Fahnenoffiziere vertreten.

 

§ 7 Wahlen

a.)                Alle Wahlen des Vorstandes, wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, werden mit einfacher Mehrheit gewählt; auf Antrag geheim. 

b.)              Die Amtszeit des Vorstandes wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, beträgt jeweils fünf Jahre.

c.)              Wiederwahl ist in allen Ämtern zulässig.

 

§ 8 Generalversammlung

a.)               Eine Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal stattfinden.

b.)               Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgesetzt und zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung mindestens zehn Tage vorher öffentlich bekannt gemacht.

c.)               Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 3/4 der Vorstandsmitglieder (wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt) oder der Hälfte aller Kameradschaftsmitglieder mittels Unterschriftenliste beantragt wird.

 

§ 9 Finanzen

Der Kassenwart muss auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und den Kassenstand vortragen. Vorher muss die Kasse von zwei gewählten Kameradschaftsmitgliedern geprüft und den Mitgliedern in der Generalversammlung Bericht erstattet werden.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach § 6, Abs. a.) und Abs. b.) angehören.

Das Geld der Kameradschaftskasse darf nur für Zwecke verwendet werden, die in § 3 (Gemeinnützigkeit) und in § 16 (Auflösung) erläutert sind.

 

§ 10 Protokoll

Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter muss von jeder Generalversammlung ein Protokoll (Niederschrift) anfertigen und unterzeichnen. Dieses Protokoll muss auch vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Kassenwart unterzeichnet werden.

Auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung muss das Protokoll der im Vorjahr

statt gefundenen Generalversammlung verlesen und von der Versammlung anerkannt werden.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit festgelegt.

Eine Beitragsfreistellung erfolgt für Mitglieder, welche ihren 80. Geburtstag vollendet haben. 

 

§ 12 Veranstaltungen

Die Organisation von Veranstaltungen bleibt dem Vorstand überlassen. Dieser kann ent-

sprechende Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist immer die Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder einer Generalversammlung notwendig. Anträge hierfür müssen auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und muss vorher öffentlich bekannt gemacht werden.

Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vor einer Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. 

 

§ 14 Ehrungen

Geehrt werden alle Mitglieder zum 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag, danach jährlich. Auch zu den nachfolgend aufgeführten Jubelhochzeiten eines Mitgliedes (50 Jahre: Goldene Hochzeit, 60 Jahre: Diamantene Hochzeit, 65 Jahre: Eisenhochzeit, 70 Jahre: Gnadenhochzeit, 75 Jahre: Kronjuwelhochzeit usw.) erfolgt eine Ehrung. 

Zu Beerdigungen verstorbener Mitglieder geben wir das letzte Geleit mit einer Fahnenabordnung.

 

§ 15 Sterbegeld

Beim Tod eines Kameradschaftsmitgliedes erhalten dessen nächsten Angehörige einen Betrag als Beihilfe aus der Kameradschaftskasse. Anspruch auf Sterbegeld entsteht frühestens mit Beginn des sechsten Mitgliedsjahres. Die Höhe dieses Betrages kann durch Vorstandsbeschluss entsprechend angepasst werden.

 

§ 16 Auflösung

Die Kameradschaft kann nur aufgelöst werden, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind.

Eine Auflösung kann aber auch jede Generalversammlung beschließen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Das Guthaben aus der Kameradschaftskasse muss in diesem Fall gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung und ggf. Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen und weitere dem Vereinszweck dienende Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands (u.a. Kassenwart) und der Mitgliederverwaltung gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein darf persönliche Daten der Mitglieder für eigene Zwecke speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Ohne diese Erlaubnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

 

Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Um eine reibungslose Zusammenarbeit unter den Vereinsakteuren zu gewährleisten, werden die Daten der Mitglieder und die Vereinsdaten ggf. auch auf Servern im Internet gespeichert. Der Vorstand ist daher berechtigt mit Dienstleistern entsprechende Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Internetseite des Vereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

 

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben anderen im Verein angestellten und/oder ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß den jeweils gültigen Vorschriften der DSGVO:

- das Recht auf Auskunft,

- das Recht auf Berichtigung,

- das Recht auf Löschung,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit und

- das Widerspruchsrecht.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

  

Sundern-Hellefeld, den 06. Januar 2019

 

gez.: Dirk Bogatzki                     gez.: Max Gülcher               gez.: Hubert Feicke       gez.; Thomas Holzapfel

1. Vorsitzender/Hauptmann       2.Vorsitzender/Adjutant      Kassenwart                    Schriftführer   

 

aktueller Mitgliedsbeitrag = 10 € / Jahr

aktuelles Sterbegeld = 100 €

 

Zur Satzung gehören folgende Nachträge und Vorstandsbeschlüsse:

 

Zu §11 Mitgliedsbeiträge
(Beschluss der Generalversammlung im Gasthof „Zur Post“, Becker in Hellefeld)  

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beläuft sich auf 10 € jährlich.


Zu §14 Ehrungen
(Beschluss der VorstSitz v. 24. Juli 2011 im Gasthof „Zur Post“, Becker in Hellefeld, abgeändert durch Beschluss der Generalversammlung v. 05.01.2020 im Vereinslokal Bistrodo  in Hellefeld) 
(erfordert keine Satzungsänderung!)   
Geehrt werden sollen Mitglieder auf eigenen Wunsch zum 75., 80. und 85. Geburtstag mit einem Besuch und kleinen Präsent (Sach- oder Geldwert etwa 30,00 EUR).

Zum 90. u. 95. Geburtstag zusätzlich mit einem etwas größeren Präsent und die jährlich dazwischenliegenden Geburtstage nur mit Glückwunschbrief.
Zum 100. und alle darauffolgende Geburtstage mit einem besonderen Präsent.


Zu §14 Ehrungen
(Beschluss der VorstSitz v. 13. Mai 2011 im Gasthof Peetz in Visbeck, v. 24. Juli 2011 und 28. Oktober 2011, beide im Gasthof „Zur Post“, Becker in Hellefeld)
(erfordert keine Satzungsänderung!)
Ab 2012 soll eine Ehrung langjähriger Mitgliedschaft im Kameradschaftsverein Hellefeld-Visbeck erfolgen. Dies wurde nach entsprechender Kostenabschätzung und Planung durch Werner Heinemann in den drei o.g. Vorstandssitzungen mit jeweils 8 Ja- und 1 Nein-Stimme(n) mehrheitlich beschlossen.
Geehrt werden sollen Mitglieder nach 25 – 40 – 50 – 60 – und 65 Jahren Vereinszugehörigkeit. Neben einer entspr. Urkunde soll dabei eine Ehren-Anstecknadel mit der entspr. Jahreszahl in Silber, ab 50 J. in Gold, überreicht werden.

Die zunächst geplante Fertigung einer Anstecknadel mit unserem Vereinsemblem und der entspr. Jahreszahl im Ehrenkranz wird aus Kostengründen verworfen.


Zu §15 Sterbegeld
(Beschluss der Generalversammlung v. 06.01.2019 im Vereinslokal Bistrodo (ehemals Gasthof „Feische“) in Hellefeld)  

Das Sterbegeld beträgt einmalig 100 €.


Zu §14 Ehrungen und § 1 Zweck und Aufgaben der Kameradschaft
(Beschluss der Generalversammlung v. 05.01.2020 im Vereinslokal Bistrodo  in Hellefeld)
(erfordert keine Satzungsänderung!)
Zwecks Vereinheitlichung/Klarstellung gilt ab sofort als Stichtag für die Ermittlung eines Jubiläums (25 Jahre etc.) neben dem Eintrittsdatum ausschließlich das Datum der jeweiligen Generalversammlung, auf welcher die Jubilare geehrt werden. Die Jubilare sollen aufgrund des Anlasses für diese Generalversammlung schriftlich eingeladen werden.

 

Nachrufe:

  1. Für ehemalige Vorstandsmitglieder wird auf der Internetseite des Vereins ein Nachruf veröffentlicht.
  2. Für ehemalige (Ehren)Hauptleute, Ehrenvorsitzende und -mitglieder und im aktiven Vorstand verstorbene Kameraden wird zusätzlich ein Nachruf in der örtlichen Presse (aktuell: Sauerlandkurier) inseriert.

Bei verdienten ehemaligen Vorstandsmitgliedern und unter b) genannten Kameraden erfolgt die Teilnahme möglichst vieler Vorstandsmitglieder in Uniform bei der Bestattung.

 

Besuche und Jubelhochzeiten:

Zur Kameradschaftshilfe (§ 1) zählen Krankenbesuche ebenso wie der gem. § 14 vorgesehene Besuch von Mitgliedern bei Jubelhochzeiten. Es ist aber erforderlich, dass der Vorstand vom Mitglied selbst oder dessen Verwandte über den Besuchswunsch informiert wird. U.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es sonst nicht möglich, Kenntnis über den Besuchsgrund (Jubiläum, Krankheit etc.) und das erforderliche Einverständnis zu erhalten.